Im zum Beweis offerierten Schreiben vom 9. April 2012 erklärte C., die Beklagte habe ihn am 4. April 2012 daran gehindert, den Anhänger auszuleihen (Klageantwortbeilage 5). Dieser Vorfall hat sich folglich vor der mit Auflösungsvereinbarung vom 2. April 2013 geregelten Nutzung des Anhängers zugetragen, weshalb damit nicht bewiesen werden kann, dass die Beklagte kein Verschulden an der während der Zeit ihrer Nutzung erfolgten Beschädigung des Anhängers trifft. Der Exkulpationsbeweis gelingt der Beklagten somit nicht und sie haftet dem Kläger für den Schaden am Anhänger Brenderup 5000 in Höhe von Fr. 3'853.15.