In Bezug auf das Verschulden verkennt die Beklagte, dass die Vorinstanz nicht abklären musste, wann der Schaden entstanden ist, wer ihn verursacht hat oder ob es sich allenfalls um einen Materialfehler handeln könnte, sondern die Beklagte zu beweisen hat, dass sie keinerlei Verschulden am Schaden trifft. Die Beklagte hat diesbezüglich behauptet, der Anhänger sei mit Zustimmung des Klägers von C. benutzt und wohl auch von diesem beschädigt worden, bis sie ihm die Nutzung untersagte (Klageantwort Zu 3.2). Im zum Beweis offerierten Schreiben vom 9. April 2012 erklärte C., die Beklagte habe ihn am 4. April 2012 daran gehindert, den Anhänger auszuleihen (Klageantwortbeilage 5).