Die Beklagte selbst führte in ihrer Klageantwort aus, der Anhänger habe im damaligen Zustand nicht vorgeführt werden können (Klageantwort Zu 5.3), womit sie ebenfalls von einer fehlenden Verkehrstauglichkeit ausging. Indem die Beklagte dem Kläger den in unbeschädigtem Zustand übernommenen Anhänger in einem beschädigten Zustand zurückgegeben hat, der nicht auf den üblichen Gebrauch zurückzuführen ist, hat sie somit eine Vertragspflicht verletzt. - 10 -