Dem Vorbringen der Beklagten, mit einer gebrochenen Ladebrücke sei der Anhänger noch verkehrstauglich gewesen, kann nicht gefolgt werden. Aus der Offerte der M. AG vom 25. Januar 2016 ergibt sich, dass die Reparaturen zum Zweck erfolgen sollten, den Anhänger für die Motorfahrzeugkontrolle bereitzustellen und vorzuführen (KB 27). Die Reparaturen waren damit erforderlich, um den Anhänger zum Verkehr zuzulassen, ihn somit in einen verkehrstauglichen Zustand zu versetzen. Die Beklagte selbst führte in ihrer Klageantwort aus, der Anhänger habe im damaligen Zustand nicht vorgeführt werden können (Klageantwort Zu 5.3), womit sie ebenfalls von einer fehlenden Verkehrstauglichkeit ausging.