Der Kläger hat durch die eingereichte Stellungnahme der damaligen Rechtsvertreterin der Beklagten vom 2. Juli 2015 (KB 31) den Beweis erbracht, dass der Anhänger die Beschädigung im Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte noch nicht aufwies. In der Stellungnahme wird ausgeführt, der Anhänger sei voll verkehrstauglich, zugelassen und befinde sich in dem Zustand, in welchem ihn der Kläger der Beklagten im Rahmen der Auflösungsvereinbarung zu Gebrauch überlassen habe (S. 8). Dem Vorbringen der Beklagten, mit einer gebrochenen Ladebrücke sei der Anhänger noch verkehrstauglich gewesen, kann nicht gefolgt werden.