10), wobei es sich nicht um eine Abnützung aus dem üblichen Gebrauch handelt, brachte die Beklagte in ihrer Klageantwort doch selbst vor, der Schaden sei durch den Transport des mit einem Gewicht von über drei Tonnen viel zu schweren Hofladers – und damit durch Überschreiten der Nutzlast des Anhängers – verursacht worden (Klageantwort Zu 5.2). Der Kläger hat durch die eingereichte Stellungnahme der damaligen Rechtsvertreterin der Beklagten vom 2. Juli 2015 (KB 31) den Beweis erbracht, dass der Anhänger die Beschädigung im Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte noch nicht aufwies.