Die Beklagte hat dem Kläger den Anhänger mit einer gebrochenen Ladebrücke zurückgegeben (Klage Ziff. 5.4; Klageantwort Zu 5.2; Berufung Ziff. 10), wobei es sich nicht um eine Abnützung aus dem üblichen Gebrauch handelt, brachte die Beklagte in ihrer Klageantwort doch selbst vor, der Schaden sei durch den Transport des mit einem Gewicht von über drei Tonnen viel zu schweren Hofladers – und damit durch Überschreiten der Nutzlast des Anhängers – verursacht worden (Klageantwort Zu 5.2).