Nach Art. 306 Abs. 1 OR darf der Entlehner von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrag oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt. Gemeint ist damit, wenn wie vorliegend keine ausdrückliche vertragliche Regelung besteht, der übliche Gebrauch der Sache. Aus diesem Gebrauchsrecht ergibt sich auch die Verpflichtung des Entlehners, den Leihgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem üblichen Gebrauch ergibt (vgl. HIGI, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2003, N. 46 zu Art. 309 OR). Die Beklagte hat dem Kläger den Anhänger mit einer gebrochenen Ladebrücke zurückgegeben (Klage Ziff.