entspricht, jedoch kann daraus nicht auf das Fehlen einer Vertragsverletzung geschlossen werden. Die Parteien haben vereinbart, dass die Beklagte den Anhänger während ihres Verbleibs in der Liegenschaft benutzen könne und bis zur Rückgabe an den Kläger die Wartung übernehme (Ziff. B.9 der Auflösungsvereinbarung). Diese Vereinbarung steht einer Gebrauchsleihe gemäss Art. 305 ff. OR nahe, weshalb auf die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen abgestellt werden kann. Nach Art. 306 Abs. 1 OR darf der Entlehner von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrag oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.