4.3. Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR). Anspruchsvoraussetzungen sind das Vorliegen einer Vertragsverletzung, eines Schadens, eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie eines Verschuldens des Schuldners, wobei ein solches vermutet wird, dem Schuldner jedoch der Exkulpationsbeweis offensteht.