4.2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Begriffe «Wartung» und «Reparatur» nicht auseinandergehalten. «Wartung» bedeute, dass die anfallenden Servicearbeiten ausgeführt würden, «Reparatur» hingegen, dass ein Schaden repariert werde. Die Vorinstanz habe weiter den Unterschied zwischen «einwandfreiem Zustand» und «Verkehrstauglichkeit» unzutreffend gewürdigt. «Einwandfreier Zustand» heisse, dass das Fahrzeug ohne Fehler und ohne Beschädigung und voll funktionsfähig sei. «Verkehrstauglich» heisse hingegen lediglich, dass das Fahrzeug für den Strassenverkehr geeignet sei. Mit einer gebrochenen Ladebrücke sei der Anhänger noch verkehrstauglich, aber nicht mehr in einem einwandfreien