Die Beklagte könne keine Beweise dafür erbringen, dass der Anhänger bereits vor der Übergabe defekt gewesen sei. Bei der Übergabe des Anhängers seien keine Mängel geltend gemacht worden und die damalige Rechtsvertreterin der Beklagten habe in einer Stellungnahme in einem anderen Verfahren am 2. Juli 2015 ausgeführt, der Anhänger sei voll verkehrstauglich (vorinstanzliches Urteil E. 7.7).