unter dem Begriff der Wartung auch Reparaturen des Anhängers zu verstehen seien. Die Beklagte habe daher den Vertrag nicht gehörig erfüllt, indem sie den Anhänger nicht habe reparieren lassen (vorinstanzliches Urteil E. 7.4). Die Nichtvornahme der Reparaturen sei ursächlich für den Schaden in Höhe von Fr. 3'853.15 und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Wert eines Anhängers massiv zu vermindern (vorinstanzliches Urteil E. 7.5 f.). Die Beklagte könne keine Beweise dafür erbringen, dass der Anhänger bereits vor der Übergabe defekt gewesen sei.