4. 4.1. In Bezug auf die Schadenersatzforderung für die Beschädigung am Anhänger Brenderup 5000 erwog die Vorinstanz, aus der Auflösungsvereinbarung gehe hervor, dass die Beklagte den im Eigentum des Klägers stehenden Anhänger bis zu ihrem Auszug nutzen könne und bis zur Übergabe an den Kläger für die Wartung zuständig sei. Ziff. B.9 der Auflösungsvereinbarung müsse dahingehend verstanden werden, dass -8-