Art. 44 Abs. 1 OR betrifft die Schadenersatzbemessung und regelt die Gründe, nach denen der Richter die Schadenersatzpflicht herabsetzen kann. Vorliegend besteht eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, während ihrer Nutzung der Liegenschaft bis zum 6. April 2017 die Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungsprämien zu bezahlen. Es handelt sich nicht um Schadenersatz, weshalb eine Herabsetzung der Ersatzpflicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR ausser Betracht fällt.