3.3. Die Vorinstanz hat überdies geprüft, ob es dem Kläger im Rahmen einer Schadensminderungspflicht nach Art. 44 Abs. 1 OR zumutbar gewesen wäre, die drei Wohneinheiten in der Liegenschaft vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. März 2017 zu vermieten und dies in der Folge verneint (vorinstanzliches Urteil E. 6), wogegen sich die Beklagte mit ihrer Berufung ebenfalls wendet (Berufung Ziff. 9).