Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Vorinstanz die teilweise Nutzung der Liegenschaft berücksichtigt und begründet, weshalb auch in diesem Fall die gesamten Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungsprämien geschuldet sind (vgl. E. 3.2.1). Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht auseinander, weshalb auf ihre Rüge mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist.