3.2.2. Die Beklagte bringt vor, der Vorinstanz sei ein Berechnungsfehler unterlaufen. Sie habe nicht berücksichtigt, in welchem Umfang die Liegenschaft während der betreffenden Zeit benutzt worden sei. Würde davon ausgegangen, dass der Stallanteil ¼ des Gebäudes betrage, seien die Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungsprämien ab dem 18. November 2016 um ¾ zu reduzieren (Berufung Ziff. 8b). -7-