Für den Verkauf hätte die Liegenschaft leer stehen sollen, da der Kläger eine noch teilweise benutzte Liegenschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit schlechter hätte verkaufen können. Da die Beklagte die Liegenschaft erst am 6. April 2017 [komplett] geräumt habe, habe sie bis zu diesem Zeitpunkt die gesamten Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungsprämien zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 5.3). Diese würden sich auf insgesamt Fr. 26'952.00 belaufen (vorinstanzliches Urteil E. 5.4).