3.2. 3.2.1. In Bezug auf die Höhe des geschuldeten Betrags erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe die Wohnungen am 18. November 2016 und die Stallungen am 6. April 2017 zurückgegeben, weshalb zu klären sei, welche Zahlungen während der Zeit, in der sie nur noch die Stallungen nutzte, geschuldet seien. Eine teilweise Nutzung der Liegenschaft sei in der Auflösungsvereinbarung nicht geregelt. Es sei jedoch festgehalten worden, dass die Liegenschaft verkauft werden soll. Für den Verkauf hätte die Liegenschaft leer stehen sollen, da der Kläger eine noch teilweise benutzte Liegenschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit schlechter hätte verkaufen können.