Dass beide Parteien einen Vorteil aus der Verlängerung der vertraglichen Vereinbarung zogen, ist vielmehr als weiterer Hinweis auf das Vorliegen eines übereinstimmenden Parteiwillens zu werten. Da die Parteien somit Ziff. A.2.5.1 der Auflösungsvereinbarung konkludent fortgesetzt haben, schuldet die Beklagte dem Kläger die Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungsprämien über den 2. April 2015 hinaus.