In Anbetracht der klar vereinbarten Gegenleistung für die Nutzung der Liegenschaft durch die Beklagte ist nicht von Bedeutung, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Auflösungsvereinbarung allenfalls damit gerechnet hatte, ab dem 2. April 2015 keine Einkünfte aus der Liegenschaft zu erzielen. Dass beide Parteien einen Vorteil aus der Verlängerung der vertraglichen Vereinbarung zogen, ist vielmehr als weiterer Hinweis auf das Vorliegen eines übereinstimmenden Parteiwillens zu werten.