A.2.5.1 der Auflösungsvereinbarung war, dass die Beklagte in der Liegenschaft des Klägers verbleiben konnte und der Kläger im Gegenzug während ihres Verbleibs keine Kosten für Hypothekarzinsen, notwendige Versicherungen, Abgaben und Nebenkosten zu tragen hatte. In Anbetracht der klar vereinbarten Gegenleistung für die Nutzung der Liegenschaft durch die Beklagte ist nicht von Bedeutung, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Auflösungsvereinbarung allenfalls damit gerechnet hatte, ab dem 2. April 2015 keine Einkünfte aus der Liegenschaft zu erzielen.