dass der Kläger die Liegenschaft nicht vermieten, sondern verkaufen wollte (act. 153; Replik Ziff. 2.2.3), nicht auf die Vereinbarung einer unentgeltlichen Nutzung geschlossen werden. Sinn und Zweck der Regelung in Ziff. A.2.5.1 der Auflösungsvereinbarung war, dass die Beklagte in der Liegenschaft des Klägers verbleiben konnte und der Kläger im Gegenzug während ihres Verbleibs keine Kosten für Hypothekarzinsen, notwendige Versicherungen, Abgaben und Nebenkosten zu tragen hatte.