Klageantwort Zu 4.2), haben beide Parteien durch ihr Verhalten stillschweigend ihren Willen zum Ausdruck gebracht, Ziff. A.2.5.1 der Auflösungsvereinbarung über das ursprüngliche vertragliche Enddatum hinaus weiterzuführen. Dass die Beklagte im Nachhinein anlässlich der Parteibefragung angegeben hat, sie glaube, es habe eine Gebrauchsleihe gegolten (act. 157), vermag daran nichts zu ändern, zumal sich aus ihrer Weiterbezahlung der Hypothekarzinsen eindeutig ergibt, dass auch sie zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer unentgeltlichen Nutzung der Liegenschaft ausgegangen ist. Ferner kann aus der Tatsache, -6-