3.1.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist von einer übereinstimmenden konkludenten Willenserklärung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR i.V.m. Abs. 2) in Bezug auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den bisherigen Konditionen auszugehen. Indem die Beklagte über den 2. April 2015 bzw. Oktober 2015 hinaus in der Liegenschaft verblieben ist, der Kläger dies geduldet sowie ihr die Hypothekarzinsrechnungen weiterhin zugesandt hat und die Beklagte diese bis und mit 1. Quartal 2016 weiterhin bezahlt hat (Klage Ziff. 4.2; Klageantwort Zu 4.2), haben beide Parteien durch ihr Verhalten stillschweigend ihren Willen zum Ausdruck gebracht, Ziff.