Er habe somit nach Beendigung der Auflösungsvereinbarung mit keinerlei Einkünften aus der Liegenschaft mehr gerechnet und habe diese bis zum Verkauf leer stehen lassen wollen. Hätte er nach Ablauf der Vertragsdauer weiterhin die Bezahlung der Hypothekarzinsen sowie der Gebäudeversicherungsprämien verlangt, wäre er Gefahr gelaufen, dass das Vertragsverhältnis als Mietvertrag qualifiziert worden wäre, was er aufgrund der Kündigungsschutzbestimmungen habe vermeiden wollen. Es handle sich bis zu ihrem Auszug aus der Liegenschaft um einen vertragslosen Zustand, der einer unentgeltlichen Gebrauchsleihe nach Art. 305 OR nahestehe.