3.1.2. Die Beklagte bringt vor, ihre Verpflichtung, die Hypothekarzinsen und Versicherungsprämien zu bezahlen, habe gemäss der Auflösungsvereinbarung bis am 2. April 2015 bestanden. Danach sei kein neuer Vertrag abgeschlossen worden und es bestehe kein übereinstimmender Wille der Parteien. Die Beklagte habe anlässlich der Parteibefragung klar ausgesagt, sie sei von einer Gebrauchsleihe ausgegangen. Der Kläger habe ausgeführt, er habe die Liegenschaft nie vermieten, sondern verkaufen wollen. Er habe somit nach Beendigung der Auflösungsvereinbarung mit keinerlei Einkünften aus der Liegenschaft mehr gerechnet und habe diese bis zum Verkauf leer stehen lassen wollen.