Urteil E. 3.3). Darüber, was für ein Rechtsverhältnis durch den Verbleib der Beklagten in der Liegenschaft entstanden sei, lasse sich kein übereinstimmender Wille der Parteien erkennen. Nach einer Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz sei die bisherige Vereinbarung unter den gleichen Konditionen stillschweigend weitergeführt worden, weshalb die Beklagte dem Kläger über den Oktober 2015 hinaus die Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungsprämien schulde (vorinstanzliches Urteil E. 4.3).