Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beklagte dem Kläger die Hypothekarzinsen für das Gebäude Nr. aaa ab dem 2. Quartal 2016 bis und mit dem 1. Quartal 2017, die Prämien der Gebäudeversicherung für die Jahre 2015, 2016 und das 1. Quartal 2017 sowie Schadenersatz für den Anhänger Brenderup 5000 zu bezahlen hat. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Forderung für Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungsprämien, das Dauerschuldverhältnis gemäss Auflösungsvereinbarung habe im Oktober 2015 geendet und die Klägerin hätte die Liegenschaft spätestens dann verlassen müssen (vorinstanzliches -5-