Es ist unbestritten, dass die Klägerin das Gebäude über die vereinbarte Dauer hinaus – den Wohnbereich bis zum 18. November 2016; den Stallbereich bis zum 6. April 2017 – benutzt hat (Klage Ziff. 3.1.2; Klageantwort Zu 3.1.1; Berufung Ziff. 8). Unbestritten ist weiter, dass der Anhänger Brenderup 5000 im Zeitpunkt der Rückgabe eine Beschädigung der Ladefläche aufgewiesen hat (Klage Ziff. 5.4 und 5.6; Klageantwort Zu 5.2 ff.; Berufung Ziff. 10).