Darin hielten sie unter anderem fest, dass die Beklagte das dem Kläger zu Alleineigentum zugewiesene Gebäude Nr. aaa, X-Strasse, Q., längstens zwei Jahre weiterhin nutzen könne und während dieser Zeit die Hypothekarzinsen, alle für die Liegenschaft notwendigen Versicherungen, Abgaben und Nebenkosten sowie den Ertrag (z.B. aus Mietverträgen mit Dritten) übernehme (Ziff. A.2.5.1). Sie hielten zudem fest, dass die Beklagte den im Eigentum des Klägers stehenden Anhänger Brenderup 5000 benützen könne, solange sie im Gebäude wohne (Ziff. B.9).