2. Die Parteien schlossen am 2. April 2013 eine Vereinbarung betreffend die Auflösung des Partnerschaftsvertrages vom 28. Januar 2010 und die Abrechnung des Partnerschaftsverhältnisses (Klagebeilage [KB] 3, nachfolgend Auflösungsvereinbarung). Darin hielten sie unter anderem fest, dass die Beklagte das dem Kläger zu Alleineigentum zugewiesene Gebäude Nr. aaa, X-Strasse, Q., längstens zwei Jahre weiterhin nutzen könne und während dieser Zeit die Hypothekarzinsen, alle für die Liegenschaft notwendigen Versicherungen, Abgaben und Nebenkosten sowie den Ertrag (z.B. aus Mietverträgen mit Dritten) übernehme (Ziff.