4. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat damit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weshalb mangels Rechtschutzinteresses auf ihren Antrag um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).