Da der Beklagten mit separatem Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, wird deren Kostenanteil unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen als unentgeltlich vorgemerkt. Im Übrigen wird die Gerichtskasse Muri angewiesen, dem Kläger den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 zurück zu erstatten. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von 9'065.75 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 648.15 sowie Pauschalspesen von Fr. 245.00) zu bezahlen. 2. Die Beklagte erhob am 27. Mai 2022 Berufung gegen das ihr am 27. April 2022 zugestellte begründete Urteil und beantragte: