2. Der Rechtsvorschlag der Betreibung des Betreibungsamts Q., Nr. bbb, Zahlungsbefehl vom 20.12.2017, sei für den Betrag von CHF 30'805.15 nebst Zins zu 5 % seit 19.12.2017 aufzuheben und es sei A. die Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 1.3. Mit Klageantwort vom 16. August 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 1.4. Mit Replik vom 5. September 2019 und Duplik vom 15. November 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.