2. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 im Verfahren OZ.2022.6 nichtig ist. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Das gegen C. gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 5. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird ihm zurückerstattet. 6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]