Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen überschaubaren und unkomplizierten Sachverhalt. Für das Ausstandsverfahren waren die Stellungnahme vom 17. März 2022 (4 Seiten Begründung [GA act. 9 ff.]), die Eingabe vom 21. April 2022 (1 Seite [GA act. 33]) und die als Beschwerdeantwort bezeichnete Eingabe vom 11. August 2022 (7,5 Seiten Begründung) massgeblich, womit von einem geringen Aufwand auszugehen ist und kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt.