3. 3.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte macht keine Entschädigung geltend, womit sie ihre Parteikosten selber zu tragen hat. 3.2. Zu prüfen bleibt ein allfälliger Entschädigungsanspruch des Klägers.