Im Ergebnis sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Gerichtspräsidentin C. in sachwidriger Weise zulasten der Beklagten und/oder zugunsten des Klägers auf das Urteil eingewirkt hätte oder das Verfahren auf andere Weise nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Auch gelingt es der Beklagten nicht ansatzweise, Umstände glaubhaft zu machen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Unvoreingenommenheit von Gerichtspräsidentin C. hervorrufen. 2.5. Das Ausstandsgesuch der Beklagten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.