Sorgfaltspflichtverletzungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses führen primär zu zivilrechtlichen Ansprüchen, welche durch die Beklagte als Auftraggeberin geltend zu machen wären, wobei im Übrigen auch keine Verletzungen von Berufsregeln durch Rechtsanwältin E. ersichtlich sind, welche Gerichtspräsidentin C. i.S.v. Art. 15 BFGA zu einer Meldung an die Anwaltskommission hätten veranlassen müssen. - 10 -