Beklagte eine Vertretung i.S.v. Art. 69 Abs. 1 ZPO zu bestellen. Soweit die Beklagte schliesslich moniert, dass Gerichtspräsidentin C. trotz der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzungen unbeirrt mit Rechtsanwältin E. "weitergearbeitet" habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Sorgfaltspflichtverletzungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses führen primär zu zivilrechtlichen Ansprüchen, welche durch die Beklagte als Auftraggeberin geltend zu machen wären, wobei im Übrigen auch keine Verletzungen von Berufsregeln durch Rechtsanwältin E. ersichtlich sind, welche Gerichtspräsidentin C. i.S.v.