Soweit die Beklagte mit Eingabe vom 16. Juni 2022 weiter geltend macht, dass zahlreiche Anwälte das Mandat aufgrund des geringen Streitwerts nicht hätten übernehmen wollen, ist sie darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand nicht Gerichtspräsidentin C. geschuldet ist und die umgehende Neuansetzung einer Verhandlung kaum etwas an diesem Umstand geändert hätte. Da die Beklagte im Rahmen des Verfahrens mehrfach ausführte, dass sie sich selber vertreten könne und keinen Beistand bedürfe, was sie zudem mit einem ärztlichen Attest belegte (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 26. November 2021 [in: VZ.2021.36]), war Gerichtspräsidentin C. auch nicht gehalten, für die