Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 durch Gerichtspräsidentin C. gar darauf hingewiesen, dass zunächst die Replik durch den Kläger und erst anschliessend die Duplik durch die Beklagte eingereicht werden müsse, wobei Gerichtspräsidentin C. die Beklagte im gleichen Schreiben darauf hinwies, dass sie einen Anwalt mandatieren könne. Weshalb es sich aufgrund der Anordnung des zweiten Schriftenwechsels nicht mehr um ein faires Verfahren handeln soll, ist nicht ersichtlich und wird durch die Beklagte auch nicht dargelegt, zumal für den Kläger die gleichen Rahmenbedingungen bestanden.