Der zweite Schriftenwechsel hätte der Beklagten sodann auch genügend Zeit verschafft, einen neuen Rechtsbeistand zu mandatieren, welcher sich im Rahmen der Duplik ausführlich im Namen der Beklagten hätte äussern können, so dass die Anordnung des zweiten Schriftenwechsels auch ihr zugutekam. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 durch Gerichtspräsidentin C. gar darauf hingewiesen, dass zunächst die Replik durch den Kläger und erst anschliessend die Duplik durch die Beklagte eingereicht werden müsse, wobei Gerichtspräsidentin C. die Beklagte im gleichen Schreiben darauf hinwies, dass sie einen Anwalt mandatieren könne.