zumal die Gewährung einer Fristerstreckung grundsätzlich im richterlichen Ermessen liegt (vgl. die Kann-Bestimmung in Art. 144 Abs. 2 ZPO), der Beklagten bereits drei Fristerstreckungen gewährt wurden und ferner prozessökonomische Aspekte (insb. das Beschleunigungsgebot) zu berücksichtigen waren. Entgegen der Beklagten war es in diesem Zusammenhang auch rechtens, dass Gerichtspräsidentin C. mit Verfügung vom 3. November 2021 einen zweiten Schriftenwechsel anordnete, was ebenso im richterlichen Ermessen liegt (vgl. Art.