2.4.3.2. Ausweislich der Akten setzte Gerichtspräsidentin C. nach Eingang der Klage und der einverlangten Kostensicherheit mit Verfügung vom 19. Mai 2022 eine Frist zur Einreichung der Klageantwort an, wobei sie die Frist auf Gesuch der Beklagten (Vertreterin) hin mit Verfügungen vom 9. Juni 2022, 1. Juli 2022 und 24. August 2022 dreimal erstreckte und in letzterer Verfügung festhielt, dass eine weitere Fristerstreckung nur mit dem Einverständnis des Klägers bewilligt würde. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, -9-