Im Hinblick auf die weitschweifigen Ausführungen betreffend die angeblichen Sorgfaltspflichtverletzungen durch Rechtsanwältin E. (Eingabe Beklagte vom 16. Juni 2022, S. 3 ff.) scheint die Beklagte zu verkennen, dass Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens einzig die angebliche Befangenheit von Gerichtspräsidentin C. bildet und es nicht Zweck dieses Verfahrens ist, allfällige zivilrechtlichen Ansprüche oder disziplinarischen Massnahmen zu prüfen.