Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. bspw. BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.N.). 2.4.3. 2.4.3.1. Soweit die Beklagte die Befangenheit des - am nichtigen Entscheid vom 5. Mai 2022 beteiligten - Gerichtspräsidenten H. geltend macht (Eingabe Beklagte vom 16. Juni 2022, S. 2), ist sie nicht zu hören, zumal der nichtige Entscheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. E. 2.3. hiervor).