Nach einem zweiten Schriftenwechsel sei es für die Beklagte schwieriger geworden, sich zu wehren. Gerichtspräsidentin C. habe mit ihrem Handeln die Beklagte benachteiligt und sei auf die Verfahrensanträge des Klägers eingegangen. Daraus drohe nun ein nicht wiedergutzumachender Schaden zu entstehen.